Kryptowährungen & Steuern

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Kryptowährungen & Steuern

Wissen macht frei
Veröffentlicht von Adrian Lessdorf in Steuern · Dienstag 29 Aug 2023
Tags: KryptobesteuerungKryptogewinne
Wie wir schon hier im Blog am 09.02.2023 berichteten, sind auf Gewinne durch Kryptowährungen Steuern zu zahlen; so sieht es das Finanzamt.
Inzwischen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil (Az. IX R 3/22) für mehr Eindeutigkeit gesorgt. So manche Regelung war noch im Unklaren. Sehen wir uns das mal kurz an, bevor wir dazu kommen, wie man gar keine Steuern mehr auf Kryptogewinne zahlen muss.

Am 14.02.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem o. g. Urteil für Klarheit im Hinblick auf die steuerliche Einordnung von Kryptowährungen gesorgt. Sog. virtuelle Währungen, welche einen Kurswert haben und als Zahlungsmittel auf speziellen Handelsplattformen - wie dies Kryptobörsen beispielsweise sind - gehandelt/eingesetzt werden, sind bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Folge ist, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte anzusehen sind und unter das Einkommenssteuergesetz (EStG) fallen.

Der BFH ordnet solche Kryptowährungen in das steuerliche Abteil „anderer Wirtschaftsgüter“ ein. Solche sind alle beweglichen Wirtschaftsgüter innerhalb eines privaten Vermögens. Beispiele hierfür sind Edelmetalle, Schmuck, Kunstgegenstände, Oldtimer, Boote usw. usf. und nun eben auch die Kryptowährungen.

Investitionen in blockchainbasierte Kryptowährungen sind steuerlich genauso eingestuft wie solche in physische Edelmetalle. Somit sind sind erzielte Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr komplett steuerfrei. Insofern, also aus steuerlicher Sicht, sollte man keine langfristigen Finanzprodukte auf Kryptowährungen kaufen, bzw. darin investieren, wie beispielsweise Zertifikate, ETCs oder ETPs, weil sie unabhängig von der Haltefrist immer von der Abgeltungsteuer betroffen sind. Gut ist: Die 10-jährige Haltefrist für das sog. "Staking" wurde mittlerweile aufgehoben. Daraus erzielte Gewinne fallen daher unter die Spekulationsfrist von einem Jahr und sind danach steuerfrei.

Wem das alles dennoch zuviel ist und wer auch mit Bezug auf andere Arten der Kapitalanlage steuerfrei sein möchte, der findet die Erlösung von der Abgeltungssteuer und vielen weiteren Steuerarten in der Teilnahme an unserem Seminar zur Steuerfreiheit. Weitere Informationen dazu »hier.
  


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